Zwei neue Auszubildende
7. September 2023Informationen zum geplanten Wasserschutzgebiet Burghart
9. Februar 2024Das Verfahren zur Festsetzung von Wasserschutzgebieten wird gemäß Artikel 73 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) abgewickelt. Ein Wasserschutzgebiet wird ausgewiesen, wenn eine neue Wasserfassung in Betrieb geht oder ein bestehendes Wasserschutzgebiet nicht mehr den heutigen Anforderungen genügt. Ältere Wasserschutzgebiete sind oft sehr klein, da früher die genaue Ausdehnung des jeweiligen Wassereinzugsgebiets meist nicht bekannt war und auch Umweltschadstoffe noch keine große Rolle spielten.
Konkret erlässt die Kreisverwaltungsbehörde (bei uns das Landratsamt Landshut) die Schutzgebietsverordnung. Uns als Wasserversorger kommt die Rolle des Antragstellers zu. Nachdem der Antrag beim Landratsamt gestellt ist, sind wir am Verfahren nicht mehr beteiligt. Die Antragsunterlagen umfassen insbesondere einen Plan des Einzugsgebiets, den Vorschlag zu den Grenzen der Schutzzonen und einen Schutzgebietskatalog, der die Auflagen regelt. Diese Dokumente erarbeitet ein Fachbüro, da es vor allem um hydrogeologische Berechnungen und Bewertungen geht.
Der Antrag wird dann (nach Zustimmung der Gremien des Wasserzweckverbandes) bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde eingereicht. Das Wasserwirtschaftsamt prüft als amtlicher Sachverständiger die Unterlagen.
Danach beginnt der Bürgerbeteiligungsprozess. Dazu werden die Schutzgebietsunterlagen für die Dauer eines Monats in den betroffenen Gemeinden öffentlich ausgelegt. Betroffene können dann bis zwei Wochen nach Ablauf dieser Auslegungsfrist Einwendungen erheben. Die Kreisverwaltungsbehörde nimmt zu den Einwendungen schriftlich Stellung. Bei dem festgesetzten Erörterungstermin, zu dem alle, die eine schriftliche Stellungnahme abgegeben haben, eingeladen werden, können dann die rechtlichen und fachlichen Fragen durch das Landratsamt, Gesundheitsamt, Fachbüro, Wasserwirtschaftsamt und gegebenenfalls weitere Fachbehörden nochmals erläutert werden. Tauchen im Laufe des Verfahrens neue Erkenntnisse auf, sind bis zum Schluss noch Änderungen an den Schutzzonen und am Verbotskatalog möglich.
Das Landratsamt wägt abschließend die Belange gegeneinander ab und erlässt die Schutzgebietsverordnung.